Fahrschule Cronau

FÜHRERSCHEIN KLASSE A1

Definition Klasse A1
Krafträder (auch mit Beiwagen) der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125ccm und einer Nennleistung von max. 11kW bzw. 15PS, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Nach 2 Jahren kann durch Ablegen einer praktischen Prüfung die Klasse A2 erworben werden.
Mindestalter
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
(Motorrad bis 125 ccm)Eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h für die 16- und 17-jährigen ist nicht mehr vorgesehen.

Vorgeschriebene Ausbildung
Theorie:
Insgesamt sind 16 Theorieunterrichte vorgeschrieben, davon 12 Grundunterrichte und 4 klassenspezifische Unterrichte speziell nur für Motorrad-Fahrschüler. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnisklasse (z.B. wenn sie die Klasse B besitzen und auf Motorrad erweitert wollen) reduzieren sich die Grundunterrichte auf insgesamt 6 Unterrichte. Bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einem FE-Entzug oder Umschreibung eines ausländischen Führerscheins entfällt die theoretische Ausbildungspflicht komplett.
Der klassenspezifische Motorradunterricht wird individuell vereinbart.
Wie häufig Sie den Unterricht pro Woche besuchen, hängt von Ihnen Persönlich ab. Lediglich die vorgeschriebene Mindestanzahl an Unterrichten müssen sie vor der Theorieprüfung absolviert haben.
Praxis:
Der Gesetzgeber schreibt 12 Sonderfahrten vor. Diese bestehen aus:
5 Bundes- und Landstraßenfahrten
4 Autobahnfahrten
3 Nachtfahrten
Vor den Sonderfahrten ist eine Grundausbildung vorgeschrieben. Diese beinhaltet das eigentliche "Fahren lernen" und die dazugehörigen Grundfahraufgaben. (Slalom, Ausweichen, Kreisfahren etc. )
Schutzkleidung wie Motorradjacke und -hose, Helm, Nierengurt und Handschuhe müssen sie zur Fahrstunde mitbringen.
Bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einem FE-Entzug oder Umschreibung eines ausländischen Führerscheins entfällt die komplette praktische Ausbildungspflicht.